242 Verwaltungsgericht 2004 ZGB), getroffen werden, denn diese sind nicht befugt, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzusetzen (BGE 122 I 25; vgl. auch Spirig, a.a.O., Art. 397 f N 51), sondern wäre nur auf Bundes- oder Konkordatsebene möglich. Dass, wie von Spirig vertreten (Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125), eine derart exzeptionelle Regelung bereits bestehen soll, also vom Bundesgesetzgeber stillschweigend getroffen worden wäre, ist auszuschliessen. Für das Verwaltungsgericht sind auch keine genügenden sachlichen Gründe für diese Lösung ersichtlich.