242 Verwaltungsgericht 2004 ZGB), getroffen werden, denn diese sind nicht befugt, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzusetzen (BGE 122 I 25; vgl. auch Spirig, a.a.O., Art. 397 f N 51), sondern wäre nur auf Bundes- oder Konkordatsebene möglich. Dass, wie von Spirig vertreten (Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125), eine derart exzeptionelle Regelung bereits bestehen soll, also vom Bundesge- setzgeber stillschweigend getroffen worden wäre, ist auszuschliessen. Für das Verwaltungsgericht sind auch keine genügenden sachli- chen Gründe für diese Lösung ersichtlich. Die grössere Nähe des Wohnsitzrichters stimmt nur, wenn in eine Anstalt im Wohnsitzkan- ton eingewiesen wurde. Abgesehen davon verhindern die kleinräu- migen Verhältnisse in der Schweiz, dass die örtliche Distanz zu spür- baren Verzögerungen (die es zu vermeiden gilt) führt; solche können ebenso gut entstehen, wenn der Wohnsitzrichter die Umstände der Einweisung in einem anderen Kanton näher abklären muss. Der Zuständigkeit des Richters am Ort der Anstalt (de lege fe- renda von Spirig, a.a.O., Schlussbemerkungen N 10, favorisiert) haften ebenfalls Nachteile an. Personen aus einem Kanton, der keine eigene psychiatrische Anstalt führt, würden damit generell ihrem "ordentlichen" (Wohnsitz-)Richter entzogen. Den Richter am Ort des Aufenthalts und der einweisenden Be- hörde als zuständig zu bezeichnen, passt am besten zu den bestehen- den Strukturen, ohne dass dafür erkennbare Nachteile in Kauf ge- nommen werden müssten. Für den Richter, wenn er anstelle des Ge- setzgebers eine Norm aufstellen muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB), drängt sich deshalb diese Lösung auf. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die fürsorgerische Frei- heitsentziehung durch eine Behörde am Aufenthaltsort bei interkan- tonalen Sachverhalten beim zuständigen Gericht dieses Kantons anzufechten ist und nicht beim Gericht des Wohnsitzkantons. 59 Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME); Anordnung und Ausgestaltung der Isolation. - Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff). 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 243 - Anordnung einer neuen Zwangsmassnahme nach Fristablauf nur durch neuen Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/ee). - Rechtsgültige Eröffnung, bzw. ordnungsgemässe Zustellung einer Ver- fügung bedeutet, dass ein Zwangsmassnahmenentscheid der betroffe- nen Person sowohl mündlich zu eröffnen als auch schriftlich zuzu- stellen ist (Erw. 3/b/aa-cc). - Nichtige Verfügung bei einer Häufung von erheblichen Verfahrens- mängeln (Erw. 3/c/aa-bb). - Eine zum Schutz der betroffenen Person zwangsweise angeordnete Isolation ist nur dann verhältnismässig, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderli- chen Schutz zu bieten (Erw. 4/b/aa-cc). - Isolation einer suizidalen Person nur so lange verhältnismässig als akute Selbstgefährdung besteht (Erw. 4/c/aa). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2004 in Sa- chen L.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3. (...) a) (...) aa) (...) bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern ist auch ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass eines in seine Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheides (BGE 122 II 287). Er umfasst na- mentlich das Recht des Betroffenen, sich grundsätzlich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 122 II 286 mit Hinweisen). Dabei soll der Einzelne ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligt sein (BGE 127 I 14). Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich nach der konkreten Interessenlage im Einzelfall. Das Bedürfnis, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden, ist dort besonders intensiv und 244 Verwaltungsgericht 2004 daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass jemand durch einen staatlichen Hoheits- akt beschwert werden könnte (BGE 111 Ia 274; 105 Ia 197; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 1310 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 520 ff.). Insbesondere in einem Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, in dem es um Grund- rechtseingriffe und damit um eine besondere Eingriffsschwere geht, muss Gewähr bestehen, dass sich die betroffene Person vor Erlass der Verfügung wirksam wehren kann. cc) Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Umfang des rechtlichen Gehörs zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben wird. Nur dort, wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen subsidiär die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 121 I 232 mit Hinweisen). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs hat grundsätzlich zur Folge, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist (AGVE 1989, S. 191 mit Hinweisen). dd) Während §§ 15 ff. VRPG allgemeine Verfahrensvorschrif- ten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfü- gung statuieren, enthält § 67 ebis Abs. 3 EG ZGB ausdrücklich die für den Erlass eines Zwangsmassnahmen-Entscheids zu beachtenden Verfahrensvorschriften. Diese lauten: "Vor dem Entscheid sind die Patienten vom zuständigen entschei- dungsberechtigten Arzt anzuhören. Der Entscheid ist der betroffenen Person auch nach mündlicher Mitteilung mit Begründung und mit Rechtsmittel- belehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an den Kantonsarzt. Dieser führt ein entsprechendes Verzeichnis." ee) Wenn seitens der Klinik geltend gemacht wird, es habe sich lediglich um eine Verlängerung einer ersten Zwangsmassnahme gehandelt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der erste ZME (vom 19. April 2004) war wegen akuter Suizidgefahr zum Schutz und zur Lebenserhaltung der Be- schwerdeführerin bis zum 26. April 2004 befristet worden. Nach Ablauf dieser Frist durfte eine Verlängerung der Isolation nur durch 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 245 Erlass eines neuen ZME angeordnet werden. Insbesondere musste die Frage, ob nach wie vor eine akute Selbstgefährdung der Be- schwerdeführerin bestand und deshalb eine Verlängerung der Isola- tion gerechtfertigt war, vor Erlass eines neuen ZME durch den Lei- tenden Arzt umfassend abgeklärt und mit der Beschwerdeführerin besprochen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss § 67ebis Abs. 3 EG ZGB besteht für einen Patienten bei jedem Ent- scheid. Gemäss ZME vom 26. April 2004 war der einzige Zweck der weiteren Isolation der Schutz und die Lebenserhaltung der Be- schwerdeführerin. Ob bei der Beschwerdeführerin aber am 26. April 2004 und damit nach Ablauf der siebentägigen Isolation tatsächlich noch eine akute Suizidgefahr bestand, konnte nur auf Grund einer persönlichen Anhörung festgestellt werden. Wie die Beschwerdefüh- rerin anlässlich der Verhandlung glaubwürdig ausführte, hatte sie seit dem 24. April 2004 keine Suizidgedanken mehr. Da die Anhörung unterblieb, blieb einerseits die Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin im ZME vom 26. April 2004 unberücksichtigt (bzw. es wurde eine tatsachenwidrige Stellungnahme aufgeführt) und andererseits war es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich gegen diese "Verlän- gerung" der Isolation vom 26. April 2004 bis zum 15. Mai 2004 zur Wehr zu setzen. Bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. April 2004 hätte sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit der Zwangsmassnahme der Isolation nicht mehr einverstanden war. Entsprechend hätte das Formular ausgefüllt und der Beschwer- deführerin ausgehändigt werden müssen, sofern der zuständige Arzt die Isolation trotzdem noch für notwendig befunden und angeordnet hätte. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte die Beschwerdeführerin bei korrekter Vorgehensweise viel früher ein Rechtsmittel ergriffen. ff) Zusammenfassend ergibt sich, dass eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs erfolgt ist, da eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler erscheint um so gewichti- ger, als dass im Formular fälschlicherweise aufgeführt ist, eine An- hörung der Beschwerdeführerin sei erfolgt, sie sei mit der Mass- nahme einverstanden und über die Beschwerdemöglichkeit orientiert worden. 246 Verwaltungsgericht 2004 b) (...) aa) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kennt- nisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten (VGE II/18 vom 27. März 2001 [BE.2000.00289] in Sachen A., S. 12; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 84 B I; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 84 I f. mit Hinweisen; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss., Zürich 1998, § 40 N 6 Anm. 18). bb) Die vom Gesetz geforderte mündliche Eröffnung des Ent- scheids an die Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen unterblie- ben. So hat auch nach dem 26. April 2004 nie ein Gespräch des Lei- tenden Arztes mit der Beschwerdeführerin über seinen Entscheid, die "Verlängerung der Isolation" vom 26. April 2004 bis zum 15. Mai 2004 anzuordnen, stattgefunden. Eine korrekte schriftliche Eröffnung des Entscheids, bzw. eine tatsächliche Aushändigung des ZME unterblieb ebenfalls. Eine Eröffnung erfolgte insbesondere auch nicht am 30. April 2004, obwohl aktenmässig erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag ausdrücklich die Entlassung aus der Isolation beantragt hatte, weil dieser Schutz nicht mehr nötig sei. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verhandlung ausgeführt, sie habe schon früher aus dem Isolationszimmer austreten wollen, habe aber keine Gelegenheit gehabt, ihr Begehren anzubringen, da die Oberarztvisite ausgefallen sei. cc) Damit ist erstellt, dass es an einer ordnungsgemässen Zu- stellung des ZME vom 26. April 2004 fehlt, es liegt ein schwerwie- gender Eröffnungsfehler vor. Auch bei diesem Verfahrensfehler kommt erschwerend hinzu, dass auf dem Formular selber tatsachen- 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 247 widrig angekreuzt ist, die Patientin sei über die Beschwerdemöglich- keit informiert worden. c) aa) Die normale Folge der Fehlerhaftigkeit von Verwal- tungsakten ist ihre Anfechtbarkeit. Nur ausnahmsweise ist auf Nichtigkeit zu schliessen, so, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwere Verfahrensmängel in Betracht (vgl. BGE 122 I 98 f.; 118 Ia 340; 116 Ia 219; AGVE 1994, S. 217 mit Hinweisen; vgl. auch Imboden/Rhinow, a.a.O.; Rhinow/Krähenmann, je Nr. 40 B IV/V; Häfelin/Müller, Rz. 769). So hat das Verwaltungsgericht auf- grund einer Häufung von erheblichen Verfahrensmängeln - wegen einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen schwer- wiegenden Eröffnungsfehlern - einen Entscheid für nichtig erklärt (AGVE 1981, S. 274 f.). bb) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erwiesen, dass die vom ZME vom 26. April 2004 betroffene Beschwerdeführerin weder vorgängig dazu angehört wurde (obwohl auf dem Formular so aufgeführt), noch dass ihr der Entscheid in gesetzmässiger Weise eröffnet worden ist. Diese sehr schweren Verfahrensmängel sind derart gewichtig, dass der angefochtene Entscheid als nichtig zu bezeichnen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angeordnete Isolation daher sofort aufzuheben und es ist die Nichtigkeit des ZME vom 26. April 2004 festzustellen. 4. (...) a) (...) b) aa) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen ei- ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmass- nahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist 248 Verwaltungsgericht 2004 der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor kör- perlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips muss eine solche Massnahme "ultima ratio" sein, indem der betroffenen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Der Begriff der "notwendigen persönlichen Fürsorge" beinhaltet nicht nur den Schutz der Öffentlichkeit vor Fremdaggressionen, sondern umfasst auch den Schutz eines Menschen, der sich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit selbst verletzt oder tötet (AGVE 2000, S. 168). Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. bb) Für die Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen liefert der in Art. 7 BV statuierte Schutz der Menschenwürde einen Massstab. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass die Men- schenwürde nach Art. 7 BV im staatlichen Handeln ganz allgemein zu achten und zu schützen ist. Diese Bestimmung ist Leitsatz für jegliche staatliche Tätigkeit und bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte (BGE 127 I 6). Die Menschenwürde ist beizuziehen, um den Kerngehalt von Grundrechten zu bestimmen (Philippe Mastronardi, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 7 N 28). Der grundrechtliche Anspruch auf menschenwürdige Behandlung - wie er übrigens auch in Art. 3 EMRK enthalten ist - gilt für alle Menschen, unabhängig von ihrer Urteilsfähigkeit oder ihrer körperlichen Konstitution, d.h. auch für psychisch Kranke (Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Geltung, Dogmatik, inhaltliche Aus- gestaltung, Bern 2001, S. 22). Eine Konkretisierung findet dieser An- spruch nebst §§ 9 und 15 der aargauischen Kantonsverfassung, wel- che für staatliches Handeln die Wahrung der Menschenwürde statuie- ren und menschenunwürdige Behandlung verbieten, im aargauischen Gesundheitsgesetz, welches in § 49 regelt, dass Spitäler die persönli- che Freiheit und die Persönlichkeitsrechte ihrer Patienten zu wahren haben. Das aargauische Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten vom 21. August 1990 [PD; SAR 333.110] hält in § 3 fest, dass Untersuchung, Behandlung und Pflege des Patienten 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 249 sich nach den Regeln der Fachkunde zu richten und die Menschen- würde zu respektieren haben. cc) Für die Isolation, welche den Schutz der betroffenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmenschen - vor kör- perlichen und seelischen Schäden bezweckt, bedeutet dies, dass sie auf Grund der vorstehenden Ausführungen nur verhältnismässig sein kann, wenn sie unter Beachtung der Menschenwürde geeignet ist, den für die betroffene Person erforderlichen Schutz zu bieten und in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer beschränkt wird (AGVE 2001, S. 233). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Isolation sich in aller Regel nur während kur- zer Frist als rechtmässig erweisen kann, weshalb im Voraus maximal eine Isolation für die Dauer von sieben Tagen angeordnet werden darf (AGVE 2001, S. 234). Bereits unter diesem Aspekt hält der ZME vom 26. April 2004, der bis zum 15. Mai 2004 befristet wurde, vor der Rechtsordnung nicht stand. c) Gemäss Wortlaut des ZME vom 26. April 2004 war das Ziel der angeordneten Isolation "Schutz, Lebenserhaltung" der Be- schwerdeführerin. Die aufschiebende Wirkung wurde verweigert mit der Begründung "Suizidalität". aa) Die Beschwerdeführerin bestätigte selber, dass sie aufgrund einer akuten Krise mit Suizidalität am 19. April 2004 mit der Mass- nahme der Isolation im Auszeitzimmer einverstanden gewesen war. Dieser Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit rechtfertigen, in dem die gefährdete Person mittels Isolation vor Entweichung, gefährlichen Gegenständen etc. geschützt wird. Eine Isolation ist unter diesen Umständen als ultima ratio verhältnismässig, allerdings nur so lange, als akute Selbstgefährdung besteht. Dabei erfordern die zentral betroffenen Verfassungsrechte, dass die Selbstgefährdung nicht nur abstrakt möglich ist, sondern dass sie gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse konkret in Betracht fällt (BGE 130 I 24). Selbst in der psychiatrischen Literatur ist anerkannt, dass nur die sichtbare und konkrete Suizidgefährdung eine restriktive Massnahme gegen den Willen des Patienten rechtfertigt (Asmus Finzen, Suizidprophylaxe bei psychischen Störungen, Bonn 1997, S. 128). 2004 Sozialhilfe 251 VIII. Sozialhilfe 60 Weisung oder Auflage zur Hinterlegung von Autoschildern; Subsidiarität und Eigenverantwortung bei einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit. - Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass einem Sozialhilfeemp- fänger die Möglichkeit zur Einschränkung der Abhängigkeit von der materiellen Hilfe nicht genommen wird. - Solange ein Sozialhilfeempfänger für die Ausübung einer selbständi- gen Nebenerwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist und aus dem Gewinn einen Beitrag zu seinem Grundbedarf leisten kann, ist eine Auflage zur Hinterlegung der Autoschilder unverhältnismässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. August 2004 in Sachen J.H. gegen den Entscheid des Bezirksamts Baden. Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde A hat im Beschluss vom 9. Februar 2004 dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, bis Ende Februar 2004 seine Autoschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Der Beschwerdeführer hat diese Auflage beim Bezirksamt angefochten. (....) b) (...) c) Sinn und Zweck der Sozialhilfe ist die Förderung der wirt- schaftlichen und persönlichen Selbständigkeit des Sozialhilfeemp- fängers unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität. Auflagen und Weisungen können zur Förderung der richtigen Verwendung der materiellen Hilfe von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auferlegt werden. Der Beschwerdeführer übt mit der Herstellung und dem Ver- trieb von Hundenahrung eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aus. Der Gemeinde und der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als