Für den Richter, wenn er anstelle des Gesetzgebers eine Norm aufstellen muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB), drängt sich deshalb diese Lösung auf. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung durch eine Behörde am Aufenthaltsort bei interkantonalen Sachverhalten beim zuständigen Gericht dieses Kantons anzufechten ist und nicht beim Gericht des Wohnsitzkantons. 59 Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME); Anordnung und Ausgestaltung der Isolation. - Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff).