Der Zuständigkeit des Richters am Ort der Anstalt (de lege ferenda von Spirig, a.a.O., Schlussbemerkungen N 10, favorisiert) haften ebenfalls Nachteile an. Personen aus einem Kanton, der keine eigene psychiatrische Anstalt führt, würden damit generell ihrem "ordentlichen" (Wohnsitz-)Richter entzogen. Den Richter am Ort des Aufenthalts und der einweisenden Behörde als zuständig zu bezeichnen, passt am besten zu den bestehenden Strukturen, ohne dass dafür erkennbare Nachteile in Kauf genommen werden müssten. Für den Richter, wenn er anstelle des Gesetzgebers eine Norm aufstellen muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB), drängt sich deshalb diese Lösung auf.