Die grössere Nähe des Wohnsitzrichters stimmt nur, wenn in eine Anstalt im Wohnsitzkanton eingewiesen wurde. Abgesehen davon verhindern die kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz, dass die örtliche Distanz zu spürbaren Verzögerungen (die es zu vermeiden gilt) führt; solche können ebenso gut entstehen, wenn der Wohnsitzrichter die Umstände der Einweisung in einem anderen Kanton näher abklären muss. Der Zuständigkeit des Richters am Ort der Anstalt (de lege ferenda von Spirig, a.a.O., Schlussbemerkungen N 10, favorisiert) haften ebenfalls Nachteile an.