ZGB), getroffen werden, denn diese sind nicht befugt, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzusetzen (BGE 122 I 25; vgl. auch Spirig, a.a.O., Art. 397 f N 51), sondern wäre nur auf Bundes- oder Konkordatsebene möglich. Dass, wie von Spirig vertreten (Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125), eine derart exzeptionelle Regelung bereits bestehen soll, also vom Bundesgesetzgeber stillschweigend getroffen worden wäre, ist auszuschliessen. Für das Verwaltungsgericht sind auch keine genügenden sachlichen Gründe für diese Lösung ersichtlich. Die grössere Nähe des Wohnsitzrichters stimmt nur, wenn in eine Anstalt im Wohnsitzkanton eingewiesen wurde.