Ungeachtet dessen, dass in der deutschen Fassung von Art. 397 d ZGB nicht unbedingt die für Rechtsmittel übliche Terminologie (Beschwerde bzw. Rekurs erheben) gewählt wurde (demgegenüber französisch "appeler au juge"), handelt es sich bei der Anrufung des Richters um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren; Voraussetzung ist ein anfechtbarer Entscheid, der innert (Rechtsmittel-)Frist anzufechten ist. Es wäre eine absolut aussergewöhnliche Regelung, wenn der Entscheid der Behörde eines bestimmten Kantons an das Gericht eines anderen Kantons weitergezogen werden könnte. Sie könnte nicht durch die kantonalen Gesetzgeber, denen die Ordnung des Verfahrens zusteht (Art.