Dabei kann im hier interessierenden Fall der Ort der entscheidenden Behörde dem Ort des Aufenthalts gleichgesetzt werden. Praktisch gesehen wird nur eine Behörde am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (vgl. dazu Geiser, a.a.O., Art. 397 b N 6, wonach an den Aufenthaltsort keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen) dazu kommen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Art. 397 b Abs. 1 letzter Teil ZGB anzuordnen, auch wenn rein theoretisch etwas anderes möglich sein mag. Ungeachtet dessen, dass in der deutschen Fassung von Art.