mit der neuen Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfalleinweisung als Anfechtungsobjekt. Nichtsdestoweniger gilt es, hinsichtlich der Anfechtung einer am Aufenthaltsort erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei interkantonalem Sachverhalt eine Lösung zu suchen, die möglichst allgemein anerkannt und befolgt werden kann. dd) Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen der Wohnsitz, der Aufenthaltsort, der Ort der Anstalt und der Sitz (Ort) der einweisenden Behörde in Frage (vgl. Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125 f.). Dabei kann im hier interessierenden Fall der Ort der entscheidenden Behörde dem Ort des Aufenthalts gleichgesetzt werden.