erlassene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfügung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten bleiben soll (erwähnter VGE vom 5. Februar 2002, S. 8; die Verpflichtung der Behörde am Aufenthaltsort, die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz über die Notfalleinweisung zu benachrichtigen [Art. 397 c ZGB], drängt sich - in Analogie zu Art. 315 Abs. 3 ZGB [Kindesschutzmassnahmen] - auch dann auf, wenn die eingewiesene Person nicht entmündigt ist); mit der neuen Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfalleinweisung als Anfechtungsobjekt.