397 d N 9). Eine ausdrückliche Regelung, die auf Bundesebene oder allenfalls mittels Konkordat erfolgen müsste, um allgemeine Geltung zu besitzen, fehlt allerdings (und in BGE 122 I 18 ff., wo sich das Bundesgericht mit Fragen der örtlichen Zuständigkeit befasste, hatte es nur über die innerkantonale Zuständigkeitsordnung zu befinden). Dies dürfte darin begründet sein, dass das Problem von beschränkter Tragweite ist. Die subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bleibt nicht für unbeschränkte Zeit bestehen; vielmehr ist eine gestützt darauf 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 241