BE.2003.00202] in Sachen P.S., S. 3 f.) wurde demgegenüber nach einem Meinungsaustausch mit dem Wohnsitzrichter entschieden, zuständig sei der Richter am Wohnsitz der betroffenen Person (gl. M. Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125 mit Hinweis auf einen älteren Zürcher sowie einen Zuger Entscheid) Die Begründungen für die eine und die andere Auffassung sind, soweit überhaupt vorhanden, spärlich. cc) Im interkantonalen Verhältnis geht es darum, mittels einer klaren Ordnung der örtlichen Zuständigkeit positive und negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (Geiser, a.a.O., Art. 397 d N 9).