ZGB, Zürich 1995, Art. 397 b N 23 ff.). Wenn ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, indem der Wohnsitz einerseits und der Aufenthaltsort, wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde, andererseits in verschiedenen Kantonen liegen, bestehen in Rechtsprechung und Lehre Meinungsdifferenzen darüber, welcher Richter für die gerichtliche Beurteilung (Art. 397 d ZGB) örtlich zuständig