2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 239 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Örtliche Zuständigkeit bei interkantonalem Sachverhalt; Notfall- Einweisung eines ausserkantonalen Beschwerdeführers durch einen aargauischen Bezirksarzt in eine ausserkantonale Klinik. - Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung grundsätzlich durch Behörde am Wohnsitz, aber bei Gefahr im Verzug auch durch die Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Erw. C/b/aa). - wenn Wohnsitz und Aufenthaltsort, wo fürsorgerische Freiheitsent- ziehung verfügt wurde, in verschiedenen Kantonen liegen, beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtung einer Notfalleinweisung nach dem Ort des Aufenthalts und der einweisenden Behörde (Erw. C/b/bb-ee). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Februar 2004 in Sachen M.B. gegen Verfügung des Bezirksarztes B. Aus den Erwägungen C. a) Die Beschwerde richtet sich gegen die Einweisungsverfü- gung des Bezirksarztes B., einer aargauischen Behörde. (...) b) aa) Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Zug. Die Klinik O., in die der Beschwerdeführer gegen seinen Willen einge- wiesen wurde, befindet sich ebenfalls im Kanton Zug. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksarztes B. zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer stützte sich auf Art. 397 b Abs. 1 ZGB, wonach grundsätzlich eine Behörde am Wohnsitz, aber bei Gefahr im Verzug auch die Behörde am Auf- enthaltsort der betroffenen Person für den Entscheid zuständig ist (vgl. dazu AGVE 1990, S. 230 ff.; Thomas Geiser, in: Basler Kom- mentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 397 b N 4 ff.; Eugen Spirig, in: Zürcher Kommentar, Art. 397 a - 397 f 240 Verwaltungsgericht 2004 ZGB, Zürich 1995, Art. 397 b N 23 ff.). Wenn ein interkantonaler Sachverhalt vorliegt, indem der Wohnsitz einerseits und der Aufent- haltsort, wo die fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt wurde, andererseits in verschiedenen Kantonen liegen, bestehen in Recht- sprechung und Lehre Meinungsdifferenzen darüber, welcher Richter für die gerichtliche Beurteilung (Art. 397 d ZGB) örtlich zuständig ist. bb) Das Verwaltungsgericht hat in vergleichbaren Fällen seine Zuständigkeit schon bejaht, jedenfalls wenn die Einweisung in eine aargauische Anstalt erfolgte (VGE I/146 vom 2. Oktober 2001 [BE.2001.00326] in Sachen R.P., S. 5; VGE I/29 vom 5. Februar 2002 [BE.2002.00022] in Sachen P.H., S. 3 ff.). Ebenfalls für die Zuständigkeit des Richters am Aufenthaltsort sprechen sich Geiser (Geiser, a.a.O., Art. 397 d N 9) sowie offenbar der von Spirig (Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125) zitierte neuere Entscheid der Zürcher Psychiatrischen Gerichtskommission aus. Im neuesten Präjudiz des Verwaltungsgerichts (VGE I/108 vom 8. Juli 2003 [BE.2003.00202] in Sachen P.S., S. 3 f.) wurde demge- genüber nach einem Meinungsaustausch mit dem Wohnsitzrichter entschieden, zuständig sei der Richter am Wohnsitz der betroffenen Person (gl. M. Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125 mit Hinweis auf einen älteren Zürcher sowie einen Zuger Entscheid) Die Begründungen für die eine und die andere Auffassung sind, soweit überhaupt vorhanden, spärlich. cc) Im interkantonalen Verhältnis geht es darum, mittels einer klaren Ordnung der örtlichen Zuständigkeit positive und negative Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (Geiser, a.a.O., Art. 397 d N 9). Eine ausdrückliche Regelung, die auf Bundesebene oder allenfalls mittels Konkordat erfolgen müsste, um allgemeine Geltung zu besitzen, fehlt allerdings (und in BGE 122 I 18 ff., wo sich das Bundesgericht mit Fragen der örtlichen Zuständigkeit befasste, hatte es nur über die innerkantonale Zuständigkeitsordnung zu befinden). Dies dürfte darin begründet sein, dass das Problem von beschränkter Tragweite ist. Die subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bleibt nicht für unbeschränkte Zeit bestehen; vielmehr ist eine gestützt darauf 2004 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 241 erlassene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfügung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten blei- ben soll (erwähnter VGE vom 5. Februar 2002, S. 8; die Verpflich- tung der Behörde am Aufenthaltsort, die vormundschaftliche Be- hörde am Wohnsitz über die Notfalleinweisung zu benachrichtigen [Art. 397 c ZGB], drängt sich - in Analogie zu Art. 315 Abs. 3 ZGB [Kindesschutzmassnahmen] - auch dann auf, wenn die eingewiesene Person nicht entmündigt ist); mit der neuen Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfalleinweisung als An- fechtungsobjekt. Nichtsdestoweniger gilt es, hinsichtlich der An- fechtung einer am Aufenthaltsort erfolgten fürsorgerischen Freiheits- entziehung bei interkantonalem Sachverhalt eine Lösung zu suchen, die möglichst allgemein anerkannt und befolgt werden kann. dd) Als mögliche Anknüpfungspunkte kommen der Wohnsitz, der Aufenthaltsort, der Ort der Anstalt und der Sitz (Ort) der einwei- senden Behörde in Frage (vgl. Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125 f.). Dabei kann im hier interessierenden Fall der Ort der entscheidenden Behörde dem Ort des Aufenthalts gleichgesetzt werden. Praktisch gesehen wird nur eine Behörde am Ort des tatsächlichen Aufenthalts (vgl. dazu Geiser, a.a.O., Art. 397 b N 6, wonach an den Aufent- haltsort keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen) dazu kommen, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Art. 397 b Abs. 1 letzter Teil ZGB anzuordnen, auch wenn rein theoretisch etwas anderes möglich sein mag. Ungeachtet dessen, dass in der deutschen Fassung von Art. 397 d ZGB nicht unbedingt die für Rechtsmittel übliche Terminologie (Beschwerde bzw. Rekurs erheben) gewählt wurde (demgegenüber französisch "appeler au juge"), handelt es sich bei der Anrufung des Richters um ein eigentliches Rechtsmittel- verfahren; Voraussetzung ist ein anfechtbarer Entscheid, der innert (Rechtsmittel-)Frist anzufechten ist. Es wäre eine absolut ausserge- wöhnliche Regelung, wenn der Entscheid der Behörde eines be- stimmten Kantons an das Gericht eines anderen Kantons weiter- gezogen werden könnte. Sie könnte nicht durch die kantonalen Gesetzgeber, denen die Ordnung des Verfahrens zusteht (Art. 397 e 242 Verwaltungsgericht 2004 ZGB), getroffen werden, denn diese sind nicht befugt, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzusetzen (BGE 122 I 25; vgl. auch Spirig, a.a.O., Art. 397 f N 51), sondern wäre nur auf Bundes- oder Konkordatsebene möglich. Dass, wie von Spirig vertreten (Spirig, a.a.O., Art. 397 e N 125), eine derart exzeptionelle Regelung bereits bestehen soll, also vom Bundesge- setzgeber stillschweigend getroffen worden wäre, ist auszuschliessen. Für das Verwaltungsgericht sind auch keine genügenden sachli- chen Gründe für diese Lösung ersichtlich. Die grössere Nähe des Wohnsitzrichters stimmt nur, wenn in eine Anstalt im Wohnsitzkan- ton eingewiesen wurde. Abgesehen davon verhindern die kleinräu- migen Verhältnisse in der Schweiz, dass die örtliche Distanz zu spür- baren Verzögerungen (die es zu vermeiden gilt) führt; solche können ebenso gut entstehen, wenn der Wohnsitzrichter die Umstände der Einweisung in einem anderen Kanton näher abklären muss. Der Zuständigkeit des Richters am Ort der Anstalt (de lege fe- renda von Spirig, a.a.O., Schlussbemerkungen N 10, favorisiert) haften ebenfalls Nachteile an. Personen aus einem Kanton, der keine eigene psychiatrische Anstalt führt, würden damit generell ihrem "ordentlichen" (Wohnsitz-)Richter entzogen. Den Richter am Ort des Aufenthalts und der einweisenden Be- hörde als zuständig zu bezeichnen, passt am besten zu den bestehen- den Strukturen, ohne dass dafür erkennbare Nachteile in Kauf ge- nommen werden müssten. Für den Richter, wenn er anstelle des Ge- setzgebers eine Norm aufstellen muss (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB), drängt sich deshalb diese Lösung auf. ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die fürsorgerische Frei- heitsentziehung durch eine Behörde am Aufenthaltsort bei interkan- tonalen Sachverhalten beim zuständigen Gericht dieses Kantons anzufechten ist und nicht beim Gericht des Wohnsitzkantons. 59 Rechtliches Gehör, nichtiger Zwangsmassnahmenentscheid (ZME); Anordnung und Ausgestaltung der Isolation. - Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet Anhörung der betroffenen Person vor jedem Zwangsmassnahmenentscheid (Erw. 3/a/bb-ff).