C. a) Die Beschwerde richtet sich gegen die Einweisungsverfügung des Bezirksarztes B., einer aargauischen Behörde. (...) b) aa) Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Zug. Die Klinik O., in die der Beschwerdeführer gegen seinen Willen eingewiesen wurde, befindet sich ebenfalls im Kanton Zug. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksarztes B. zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer stützte sich auf Art. 397 b Abs. 1 ZGB, wonach grundsätzlich eine Behörde am Wohnsitz, aber bei Gefahr im Verzug auch die Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person für den Entscheid zuständig ist (vgl. dazu AGVE 1990, S. 230 ff.;