empfängerinnen in einer Weise begünstigt, die sich mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter, nicht vereinbaren lässt. e) Erweist sich die technische Bereinigung eines den zwingenden Anforderungen der Vergabe widersprechenden Angebots als unzulässig, ist das Angebot vom Verfahren auszuschliessen (AGVE 1999, S. 351). So hätte hier auch die Vergabestelle verfahren müssen. Durch die Berücksichtigung des fraglichen Angebots bei der Vergabe hat sie das ihr zustehende Ermessen klar überschritten. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Zuschlag aufzuheben.