Eine derart weitreichende technische Bereinigung eines Angebots übersteigt das noch zulässige Mass klar. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die im Bauprogramm ausgewiesene Bauzeit und die Plausibilität des Bauprogramms alleinige Grundlage der (strittigen) Bewertung des mit 30% gewichteten Zuschlagskriteriums "Termine" bildeten und die Zuschlagsempfängerinnen hier als einzige die Maximalpunktzahl erhielten. Die Fehlerhaftigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen betraf somit nicht bloss einen untergeordneten Sachverhalt, sondern einen für das Vergabeverfahren entscheidenden Aspekt.