Es stellt sich die Frage, inwieweit Angebote, welche zwingend einzuhaltenden Randbedingungen widersprechen, im Rahmen der Offertbereinigung noch korrigiert werden dürfen. Vorliegendenfalls führt die Korrektur der Offerte zu einer Änderung des Leistungsinhalts, indem der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung (Neugestaltung des Bauprogramms) und die Ausführungsweise (Reduktion der Längen einer Etappe mit freiliegender Planie auf 1000 m; Neuorganisation der Baustellenzufahrt) Anpassungen erfahren haben.