Daraus folgt, dass Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderer offensichtlicher Irrtümer und Fehler hinausgehen, aufgrund der mit ihnen verbundenen Gefahr der Wettbewerbsverfälschung bzw. Begünstigung einzelner Bewerber eher zurückhaltend zu handhaben sind und jedenfalls nicht zu einer Änderung des Leistungsinhalts führen dürfen. Die zulässige technische Bereinigung der Offerten kann unter Umständen zusätzliche Abklärungen bei einzelnen Anbietern erforderlich erscheinen lassen.