Abänderungen eines Angebots dürfen nur während der Eingabefrist und nur auf schriftlichem Weg erfolgen (§ 17 Abs. 4 SubmD). aa) Das Verwaltungsgericht erachtet eine technische Bereinigung der Offerten als zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass Angebote, nicht nur hinsichtlich des Preises, sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen.