Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots noch das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Wettbewerb in einem Masse betroffen, das eine Wiederholung des Submissionsverfahren als zwingend erforderlich erscheinen lässt. Der Verfahrensfehler ist deshalb nicht als schwerwiegend im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren und folglich auch nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen. Da auch die Beschwerdeführerinnen aus der unterbliebenen Publikation im Amtsblatt keine negativen Folgen ableiten (sie haben auf einen entsprechenden, ergänzenden Antrag verzichtet), bleibt das Versehen der Vergabestelle folgenlos. 3. (...) d)