Beleg hierfür ist insbesondere die grosse Zahl von Teilnehmern anlässlich der obligatorischen Begehung (33 Unternehmen). Insofern erweist sich die Unterlassung der Vergabestelle nicht als folgenschwer. Auch lag seitens der Vergabestelle keine Absicht vor; vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Unter diesen besonderen Umständen sind weder das öffentliche Interesse an einer korrekten Durchführung des Verfahrens zur 236 Verwaltungsgericht 2004