Die Wahl einer falschen Verfahrensart stellt einen schwerwiegenden Rechtsmangel dar, der wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 20 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 23 SubmD) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht ausdrücklich gerügt wird (AGVE 1997, S. 343). Die Vergabestelle hat sich für ein offenes Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 1 SubmD entschieden. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgte in der Zeitschrift Baublatt, einer Fachzeitschrift für die Schweizer Baubranche, deren Auflage 10'854 Exemplare beträgt (siehe www.baublatt.ch).