Kantone Ausführungsbestimmungen zum Vergabeverfahren erlassen, welche die notwendigen Veröffentlichungen gewährleisten, mindestens im zuständigen kantonalen Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Diese Vorgabe ist in § 12 Abs. 1 SubmD umgesetzt worden; so ist jeder Auftrag, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wird, mindestens im amtlichen Publikationsorgan der Vergabestelle auszuschreiben und im kantonalen Amtsblatt anzuzeigen. b) Vorliegendenfalls ist die Ausschreibung aufgrund eines Versehens der Vergabestelle lediglich im Baublatt Nr. 30 vom 11. April 2003 erfolgt.