Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2000, in: Pra 2000 Nr. 134, S. 798). In diesem Sinne ist dem prozessualen Begehren der Beschwerdeführerinnen, deren Vorbringen durch Einsichtnahme in die Offertunterlagen der Zuschlagsempfängerinnen zu verifizieren, zu entsprechen. II. 1. (...). 2. a) Art. IX Ziffer 1 GPA schreibt vor, dass die Beschaffungsstellen für jede geplante Beschaffung eine Einladung zur Teilnahme veröffentlichen. Die Bekanntmachung erfolgt im Publikationsorgan gemäss Anhang II; es sind dies die amtlichen Publikationsorgane der jeweiligen Kantone, vorliegendenfalls das Amtsblatt des Kantons Aargau. In gleicher Weise sieht Art. 13 lit. a IVöB vor, dass die