Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere nicht in der Lage, eine rechtsungleiche oder willkürliche Bewertung ihres Angebots im Vergleich mit den übrigen Offerten substantiiert zu rügen. Das Verwaltungsgericht, das dem Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG) verpflichtet ist und dem ein vollumfänglicher Einblick in die Unterlagen des Vergabeverfahrens, einschliesslich der Konkurrenzofferten, zukommt, hat die Stichhaltigkeit der Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerinnen daher umfassend zu überprüfen (VGE III/33 vom 30. April 2002 [BE.2002.00041] in Sachen ARGE Argovia A1 Baregg West, S. 11 f. mit Hinweis;