4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003 [VB.2003.00188], Erw. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2003 [VB.2003.00207], Erw. 2). d) Im vorliegenden Fall kommt dem Preis gemäss Ausschreibung ein Gewicht von 70% zu. Die Differenz zwischen dem günstigsten Angebot der W./D. mit Fr. 668'434.46 und dem teuersten Angebot der K. AG mit Fr. 936'324.50 beträgt Fr. 267'890.04 oder 40%. Aufgrund der angewendeten Bewertungsmethode (pro 1% Preisdifferenz ein Abzug von 0.7 Punkten) erhält das teuerste Angebot somit noch 42 Punkte (- 40% x 0.7 = - 28).