Anwendung findet und wie es im Detail ausgestaltet ist, ist dabei von eher untergeordneter Bedeutung. Auch bei der Bewertung des Preises gilt, dass das Verwaltungsgericht die von der Vergabestelle gewählte Vorgehensweise respektieren muss, sofern diese nicht völlig sachfremd ist oder auf die einzelnen Anbieter unterschiedlich angewendet wird (VGE III/158 vom 26. November 1998 [BE.98.00289] in Sachen G. AG, S. 9 mit Hinweisen). bb) Mit der Art und Weise der Bewertung des Angebotspreises kann die Gesamtbewertung unabhängig von der Bewertung der restlichen Zuschlagskriterien erheblich beeinflusst werden.