3. b) Die Beschwerdeführerin erachtet die Preisbewertung als unhaltbar. Wenn der Preis mit 70% gewichtet werde, so falle die Bewertung einer Preisdifferenz von über Fr. 35'000.-- bei einer Vergabesumme von rund Fr. 700'000.-- mit einem Unterschied von 3% offensichtlich zu tief aus. Nach ihrer Berechnung müsste sich die Bewertungsdifferenz beim Preis zwischen ihrem Angebot und demjenigen der B. AG auf 9.25 Punkte belaufen. Sie geht dabei von einem linearen Bewertungsmodell aus, bei dem das günstigste Angebot der W./D. 100% bzw. 70 Punkte und das teuerste Angebot der K. AG 0% bzw. 0 Punkte erhält.