gen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus der IVöB und der VRöB. Festzuhalten ist zunächst, dass der Kanton Aargau dem revidierten Konkordat noch nicht beigetreten ist. Folglich gilt für ihn immer noch die ursprüngliche Fassung vom 25. November 1994, die nur dann Anwendung findet, wenn der geschätzte Auftragswert von Lieferungen und Dienstleistungen mindestens Fr. 403'000.-- erreicht. Dieser Schwellenwert wird beim vorliegenden Auftrag, dessen Wert Fr. 150'000.-- nicht erreicht, klar unterschritten, weshalb die IVöB und die VRöB gar nicht anwendbar sind.