Diese Fehler waren indessen für die Anbieter der entsprechenden Produkte klar erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot ausdrücklich auf die Fehler hingewiesen, und - wie auch die übrigen Anbieter der Macintosh- Rechner - die entsprechenden Produkte korrekt offeriert. Insofern kann nicht gesagt werden, die Anbieter seien durch die unrichtigen Angaben irregeführt worden. Eine Wiederholung der Submission wegen der von allen Anbietern durchaus als solche erkannten Fehler im Leistungsverzeichnis rechtfertigt sich deshalb nicht. 226 Verwaltungsgericht 2004