Ein Problem könnte sich diesbezüglich allerdings dann ergeben, wenn die Vergabebehörde mit der Begründung, sie habe sich für die andere Plattform entschieden, nicht dem aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigsten Angebot, sondern einem andern den Zuschlag erteilt. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, da wie ausgeführt, eine Plattformwahl aufgrund der eingegangenen Offerten gar nicht getroffen werden musste. c) Als unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die Vergabebehörde habe in der Ausschreibung Windows- und Macintosh-Rechner vermischt. Dem Pflichtenheft waren Anforderungskataloge/ Leistungsverzeichnisse für Personalcomputer Feststationen/