wirtschaftlich günstigste Angebot war ausschliesslich unter den drei gültigen Windows-Angeboten zu ermitteln. Offen bleiben kann daher, ob das Pflichtenheft, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, Angaben zu den Gesichtspunkten, nach denen die Plattformwahl von der Vergabebehörde zu treffen war, hätte enthalten sollen. Ein Problem könnte sich diesbezüglich allerdings dann ergeben, wenn die Vergabebehörde mit der Begründung, sie habe sich für die andere Plattform entschieden, nicht dem aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien wirtschaftlich günstigsten Angebot, sondern einem andern den Zuschlag erteilt.