Diese Annahme erweist sich schon deshalb als nicht zutreffend, weil lediglich drei vollständige Angebote, die sämtliche nachgefragten Komponenten enthielten, eingereicht wurden; die übrigen Offerten - darunter auch die beiden Varianten der Beschwerdeführerin - wurden mangels Vollständigkeit ausgeschieden. Die drei gültigen Angebote basierten alle auf der Windows-Plattform. Aufgrund des Ergebnisses der technischen Bereinigung stellte sich daher die Systemfrage für die Vergabebehörde gar nicht mehr, denn das 2004 Submissionen 225