Es steht damit im Einklang mit dem vergaberechtlichen Grundsatz, wonach der wirksame Wettbewerb (nach Möglichkeit) gefördert werden soll (§ 1 Abs. 1 SubmD, vgl. dazu ausführlich AGVE 1998, S. 414 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt, die in der Ausschreibung gemachten Zuschlagskriterien enthielten keine Angaben, wie die Wahl der Plattform zustande kommen würde. Sie vermutet, dass zuerst die Plattform bestimmt und dann das günstigste Angebot ermittelt worden sei. Diese Annahme erweist sich schon deshalb als nicht zutreffend, weil lediglich drei vollständige Angebote, die sämtliche nachgefragten Komponenten enthielten, eingereicht wurden;