Einsatz der bereits vorhandenen 28 Apple-Rechner weiterhin möglich sein würde bzw. die Rechner ins Netzwerk integriert werden könnten. Dieses Vorgehen ermöglicht es Anbietern beider Systeme und damit einem weiteren Anbieterkreis, an der Submission teilzunehmen bzw. gestattet es Bewerbern, die beide Systeme im Angebot haben, beide "Varianten" einzureichen. Es steht damit im Einklang mit dem vergaberechtlichen Grundsatz, wonach der wirksame Wettbewerb (nach Möglichkeit) gefördert werden soll (§ 1 Abs. 1 SubmD, vgl. dazu ausführlich AGVE 1998, S. 414 ff.).