3. a) Gemäss § 12 Abs. 3 SubmD sind die Ausschreibungsunterlagen so zu gestalten, dass die Anbietenden ordnungsgemäss offerieren können. Welche Anforderungen an den Inhalt und an den Präzisierungs- und Detaillierungsgrad eines Ausschreibungstextes zu stellen sind, damit ein ordnungsgemässes Offerieren möglich ist, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern hängt vor allem auch von der Art des zu vergebenden Auftrags ab (AGVE 1998, S. 411 f.).