Was schliesslich den Vorwurf anbelangt, die Beschwerdegegnerin leiste keine Unterhaltsarbeiten mehr an bestehenden Anlagen, ist festzuhalten, dass es sich auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin um Reparaturarbeiten an einer zehnjährigen Anlage handelt und somit nicht um Garantiearbeiten. Eine rechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu diesen Reparaturen bestand folglich nicht und es ist im vorliegenden Zusammenhang - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - unerheblich, aus welchen Gründen die R. AG bei der Anlage in Montreux nicht mehr tätig wurde. 54 Ausschreibungsunterlagen. - Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen bei EDV-Produkten.