Ein Ausschluss mangels Eignung kommt daher nicht in Betracht. cc) Es bleibt ein sich auf § 28 Abs. 1 SubmD stützender Ausschluss zu prüfen. Festzustellen ist, dass die R. AG im Mai 2003 in Anwendung von Art. 708 Abs. 4 OR und Art. 86 Abs. 2 HRegV von Amtes wegen aufgelöst wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf den Verwaltungsrat und die Vertretung angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Nachdem der gesetzliche Zustand in Bezug auf den Verwaltungsrat und die Vertretung wieder hergestellt worden war, wurde die Auflösung der Gesellschaft am 19. August 2003 widerrufen. Die Beschwerdegegnerin befindet sich nicht mehr in Liquidation.