§ 31 VRPG und § 83 Abs. 1 ZPO). c) Demgemäss wurde gegen den Beschluss des Informatik- Lenkungsausschusses vom 10. Juni 2004 und die Verfügung des Stadtbauamtes Aarau, Abteilung Tiefbau, vom 10. Juni 2004 rechtzeitig Einspruch erhoben, was nach § 39 Abs. 2 GG zur Folge hat, dass der Beschluss und die gestützt darauf erlassene Verfügung dahin gefallen sind. Der Stadtrat Aarau wird neu über die Vergabe zu befinden haben. 3. Die Beschlussfassung durch den Informatik-Lenkungsaus- schuss erweist sich auch aus einem weiteren Grund als rechtsfehlerhaft. a) Nach § 39 Abs. 3 GG sind die Einzelheiten der Delegation vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen.