AGS 2003, S. 299 ff.). Der davon abweichenden Bestimmung in § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23. Juni 1980 / 9. September 1981, welche der Regelung in den §§ 39 Abs. 1 und 108 Abs. 1 aGG entsprach (ersetzt bzw. aufgehoben mit Änderung vom 20. Mai 2003 [AGS 2003, S. 300 f.]) kommt keine Bedeutung mehr zu. Folglich hätte das Stadtbauamt Aarau die Verfügung vom 10. Juni 2004 korrekterweise mit dem Hinweis versehen müssen, dass derjenige, der mit der Verfügung nicht einverstanden ist, dies dem Gemeinderat innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen schriftlich mitzuteilen hat (§ 39 Abs. 2 GG; siehe erwähntes Merkblatt der Gemeindeabteilung, S. 5).