Nach §§ 47 und 48 GG sind die weiteren Geschäfte, welche diese Behörden behandeln sollen, in der Gemeindeordnung festzulegen (siehe zum Ganzen erwähntes Merkblatt der Gemeindeabteilung, S. 5). Vorliegendenfalls hat der Stadtrat Aarau 2004 Submissionen 219