Die Delegationsnorm regelt grundsätzlich nur die Übertragung von gemeinderätlichen Befugnissen. Sie gilt nicht für eigenständige Behörden und Kommissionen wie etwa die Schulpflege. Nicht anwendbar ist § 39 GG auch für die Sozialkommission und die Vormundschaftskommission. Hier gehen die Spezialbestimmungen im SPG bzw. im EG ZGB vor. Auch für die Übertragung von Aufgaben an die Finanzkommission sowie die Geschäftsprüfungskommission gibt es Spezialregelungen. Nach §§ 47 und 48 GG sind die weiteren Geschäfte, welche diese Behörden behandeln sollen, in der Gemeindeordnung festzulegen (siehe zum Ganzen erwähntes Merkblatt der Gemeindeabteilung, S. 5).