Die bestrittene Verfügung der mit der Aufgabe betrauten Stelle fällt ohne weiteres dahin. Der Gemeinderat prüft den Sachverhalt frei und entscheidet, wie wenn die Entscheidungsbefugnis nie übertragen worden wäre (Merkblatt der Gemeindeabteilung des Departements des Innern "Delegation von Entscheidungsbefugnissen des Gemeinderates nach § 39 Gemeindegesetz" vom Oktober 2004, S. 6; Botschaft des Regierungsrats vom 11. September 2002 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 26 ff.; Botschaft des Regierungsrats vom 19. März 2003 [Bericht und Entwurf zur 2. Beratung], 13 ff.). Die Delegationsnorm regelt grundsätzlich nur die Übertragung von gemeinderätlichen Befugnissen.