gnierten Firma einen entsprechenden Werkvertrag auszuarbeiten und diesen zu unterzeichnen. 2. a) Die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt dem Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. l GG). Gemäss § 39 GG (in der Fassung vom 20. Mai 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004) kann der Gemeinderat jedoch Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen (Abs. 1). Erklären Betroffene, dass sie mit der Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind, entscheidet der Gemeinderat selber.