2004 Submissionen 217 VI. Submissionen 52 Zuständigkeit der Vergabebehörde. - Die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt dem Gemeinderat; er kann gemäss § 39 GG die Entscheidbefugnis an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle, übertragen; die Einzelheiten der Delegation sind in einem Reglement festzulegen (Erw. 2). - Anforderungen an ein solches Reglement (Erw. 3).