52 Zuständigkeit der Vergabebehörde. - Die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen obliegt dem Gemeinderat; er kann gemäss § 39 GG die Entscheidbefugnis an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle, übertragen; die Einzelheiten der Delegation sind in einem Reglement festzulegen (Erw. 2). - Anforderungen an ein solches Reglement (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. November 2004 in Sachen A. und B. AG gegen Stadtbauamt Aarau. Aus den Erwägungen