relevant sein kann. Mit der Schätzungskommission ist das Verwaltungsgericht im Übrigen der Ansicht, dass ein in einem Baurechtsvertrag angenommener Bodenpreis nicht ohne weiteres einem gehandelten Marktwert gleichgestellt werden kann, weil die Rahmenbedingungen anders sind als bei einem Kaufvertrag. bb) Insgesamt stehen somit vier Vergleichspreise für die Festsetzung des Verkehrswerts am Stichtag (11. Juni 1988) zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass bezüglich der Eignung zur Überbauung (Lage, Form, Beschaffenheit) und des Erschliessungsgrads keine hier ins Gewicht fallenden Unterschiede bestehen.