Rein von der zeitlichen Situierung her könnte der dem Baurechtszins zugrunde gelegte Bodenpreis von Fr. 150.--/m2 im Rahmen der Preiskurvenbestimmung herangezogen werden (vorne Erw. 2/c). Dies verbietet sich aber, weil ein Bodenwert, der bei tendenziell steigenden Landpreisen unter einem rund drei Jahre vorher für ein Grundstück im gleichen Gebiet erzielten Preis liegt, von vornherein nicht 2004 Enteignungsrecht 215