Es versteht sich von selbst, dass beim Vorliegen eines einzigen Vergleichspreises, der zudem ganz am Anfang der Beurteilungsperiode erzielt wurde, ohne weitere schlüssige Indikatoren kein repräsentatives Bild entsteht. Der Blick auf die Verhältnisse in den Nachbargemeinden bzw. der näheren Region erweist sich deshalb als unumgänglich. Vorgängig muss festgelegt werden, nach was für Kriterien allfällige Vergleichsgrundstücke heranzuziehen sind. Dies wiederum hängt von der Qualität der Grundstücke ab, für welche die Enteignungsentschädigung festzulegen ist. In den vorangegangenen Entscheiden hat das Verwaltungsgericht die im "Lenzhardfeld" gelegenen Grundstücke der Beschwer-